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AutorenbildMarkus Sommer

Die Substitutionspflicht

Warum persönliche Schutzausrüstung nur eine Übergangslösung sein kann


Eine entfernte Hochtemperaturisolierung (Decke/Kissen/Jacke/Hülle), die längere Zeit im Einsatz war, „leidet“ während des Gebrauchs. Hohe Temperaturen, Feuchtigkeit, Vibrationen etc. fordern ihren Tribut.

Das Zusammentreffen von unbedenklichen Stoffen (Edelstahllegierungen von Motoren- und Turbinenheißteilen wie Chrom(III)-Verbindungen einerseits und ebenfalls unbedenklicher Alkali- oder Erdalkalimetallen (z. B. Calcium als wichtiger Bestandteil heute verwendeter Isolationsmaterialien (Gewebe, Matten, Vliese etc.) andererseits kann bei hohen Betriebstemperaturen zu einer unglücklichen und bisher wenig beachteten thermochemische Kettenreaktionen führen (Bsp.: Hochoxidation), die Schadstoffe entstehen lässt - aus gut und gut wird böse!


Im beschriebenen Fall entstehen Chromate , also krebserzeugende , teilweise erbgutverändernde und sogar fruchtbarkeitsstörende Chrom(VI)-Verbindungen

(Calciumchromat , Natriumchromat etc.).


Der Experte spricht von „ gefährlichen Stoffen “ oder auch „ besonders besorgniserregenden Stoffen “ (SVHC) und so verwundert es nicht, dass der „Chrom(VI) -Schnelltest“ das Vorhandensein von Chrom(VI)-Verbindungen auf einer gewöhnlichen textilen Isolierung nachweist, die an einem heißen Motorteil montiert war, wie die Verfärbung der Prüfspitze oben zeigt.


Der Gesetzgeber hat klare Verhaltensregeln für die Freisetzung von Gefahrstoffen ; diese sind sowohl in den länderspezifischen Arbeitsschutzgesetzen als auch in den Gefahrstoffverordnungen (OSHA) definiert und unterscheiden sich international nur minimal.


Jeder Arbeiter in der Bau- oder Kraftwerksindustrie „weiß“, wie er sich in Gegenwart von Asbest zu verhalten hat und tut alles, um den Kontakt mit diesem Gefahrstoff zu vermeiden .

Die vorgeschriebenen Verhaltensweisen und Maßnahmenpakete bei einem möglichen Kontakt mit Asbeststoffen unterscheiden sich nicht wesentlich von denen für Chrom(VI)-Verbindungen .
Trotzdem sind viele immer noch der Meinung, dass das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung völlig ausreichend wäre, aber das stimmt nicht.

Ebenso ist den wenigsten bewusst, dass das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung im Normalbetrieb keine dauerhaft akzeptable Lösung seitens des Arbeitgebers sein darf.


Nicht umsonst ist beispielsweise das Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsplatz vom Gesetzgeber zeitlich begrenzt und dem Träger werden zusätzliche Pausen gewährt oder es müssen zwischendurch andere Arbeiten zugewiesen werden, bei denen er dann eine FFP2-Maske nicht tragen muss!


Kommen wir nun zu den Gesetzestexten der Gefahrstoffverordnung und der Arbeitsschutzverordnung


Die Chrom(VI)-Verbindung Calciumchromat , die häufig nach der Verwendung von kalziumhaltigen Isolierungen freigesetzt wird, ist als „ krebserzeugend Kat. 1B(H350) und als „ sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung(H410 ) eingestuft und gilt somit als Gefahrstoff.


Somit, und darüber gibt es keine zwei Meinungen, gelten folgende Grundpflichten:

  • Der Arbeitgeber darf die Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst zulassen , nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 4 getroffen worden sind .


  • Um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und ergänzend die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er die nach § 20 Abs. 4 veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.


  • Der Arbeitgeber hat der Substitution auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 den Vorrang einzuräumen.


  • Der Arbeitgeber hat Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren . Der Arbeitgeber hat diesen Anforderungen durch Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.


Er (der Arbeitgeber) hat gefährliche Stoffe oder Verfahren durch Stoffe, Mischungen oder Produkte oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährlich oder weniger gefährlich sind .

Das Ausüben von Abisolierarbeiten in der persönlichen Schutzausrüstung allein weist auf eine Gefährdung hin!

persönliche Schutzausrüstung für Abisloierarbeiten bei Expositionsgefahr durch die krebserregende Chrom (VI)-Verbindung Calciumchromat
persönliche Schutzausrüstung für Abisloierarbeiten bei Expositionsgefahr durch die krebserregende Chrom (VI)-Verbindung Calciumchromat

Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung darf jedoch nicht als dauerhafte Maßnahme angesehen werden, die dem Arbeitnehmer zudem nur zeitlich begrenzt zugemutet werden kann.


Ist der Schutzanzug getragen, ist es eigentlich schon zu spät, auch wenn er in diesem Moment natürlich unverzichtbar ist.

Der Auftragnehmer (Isolierer/Servicebetrieb) ist daher gemäß den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die bestehende Gefahr für das nächste Mal zu minimieren oder zu beseitigen.


sehr hohe Chromat-Konzentration (Chrom (VI)-Verbindung) an einer Glasfasernadelmatte
sehr hohe Chromat-Konzentration (Chrom (VI)-Verbindung) an einer Glasfasernadelmatte

Eine Weiterverwendung kontaminierter Isolierungen ist jedoch in jedem Fall auszuschließen!


Das würde dazu führen, dass gefährliche Stoffe wider besseres Wissen wieder in Verkehr gebracht werden und nicht mit einem lapidaren „wir hatten nur noch den alten Dämmsatz zur Verfügung“ entschuldigt werden können.


Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Beginn der Arbeiten durchgeführt werden und hätte die Bereitstellung einer neuen Ersatzisolierung, bestenfalls des Ersatzproduktes, vorgeschrieben.

Das Zauberwort heißt also Substitution.

Wenn eine Substitution technisch möglich ist, muss sie angewendet werden.

In unserem Beispiel ist der Schadstoff Calciumchromat (CaCrO4).


Calciumchromat (CaCrO4) ist eine krebserregende, sechswertige Chrom-Verbindung, die bei der Verwendung calciumhaltiger Isolierungen und -systemen entstehen kann
Calciumchromat (CaCrO4) ist eine krebserregende, sechswertige Chrom-Verbindung, die bei der Verwendung calciumhaltiger Isolierungen und -systemen entstehen kann

Calciumchromat ist krebserregend und umweltschädlich
Calciumchromat ist krebserregend und umweltschädlich

Die Bildung dieser Chromate ist auf eine ungünstige thermochemische Reaktion beim Einsatz der (kalziumhaltigen) Hochtemperatur-Dämmstoffe in Verbindung mit zB chromhaltigen heißen Teilen (Motor/Turbine/Rohrleitung) bei Anwendungstemperaturen von mehr als 300 °C .



Hochoxidation Chrom (III) zu Chrom (VI) in der Präsenz von Calcium unter hohen Temperaturen
Hochoxidation Chrom (III) zu Chrom (VI) in der Präsenz von Calcium unter hohen Temperaturen

Der eigentlich harmlose Stoff Calciumoxid (CaO) als Bestandteil fast aller gängigen Dämmstoffe ist sozusagen die treibende Kraft im Oxidationsprozess:


Chrom (in Form von Chrom (III) (Cr2O3)) +
Calcium (in Form von Calciumoxid (CaO)) =
Calciumchromat (CaCrO4)+

Folglich ist ein calciumfreier Dämmstoff oder ein calciumfreies Isoliersystem die technisch mögliche und problemlos umzusetzende Substitutionslösung:


KEIN KALZIUM - KEIN KALZIUMCHROMAT

Da es kalziumfreie Dämmstoffe gibt , die meist noch bessere Dämmeigenschaften als die bisher verwendeten Materialien aufweisen, und diese kalziumfreien Materialien die Bildung des Gefahrstoffs Kalziumchromat verhindern, muss zur Erfüllung der Vorschriften bereits eine Substitution erfolgen oben erwähnt:


(2) Um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten , hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und ergänzend die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat dabei die nach § 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Feststellungen zu berücksichtigen.


(3) Der Arbeitgeber hat die Substitution vorrangig auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorzunehmen.


„Er (der Arbeitgeber) ersetzt gefährliche Stoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Produkte oder Verfahren, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht gefährlich oder weniger gefährlich sind .“

„Der Arbeitgeber hat Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen .“

Das Auspuffrohr kann nach dem Entfernen der (kalziumhaltigen) Isolierung noch so aussehen:


sehr hohe Calciumchromat-Ablagerungen auf dem Abgasrohr eines Motors
sehr hohe Calciumchromat-Ablagerungen auf dem Abgasrohr eines Motors

Nach dem Austausch (kalziumfreie Isolierung nach zuvor dekontaminierten heißen Teilen) sieht die Abgasleitung nach dem Einsatz des ausgetauschten Isolierelementes so aus, wie sie sollte (Substitutionseffekt):


dekontaminierte Abgasleitung, keine Chrom (VI)-Ablagerungen (Kalziumchromat) durch Einsatz kalziumfreier Isolierungen
dekontaminierte Abgasleitung, keine Chrom (VI)-Ablagerungen (Kalziumchromat) durch Einsatz kalziumfreier Isolierungen

Die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes sorgen für sichere Arbeits- und Umweltbedingungen und symbolisieren das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitgebern und Dienstleistungsunternehmen!


Und egal, wie man sich die Paragrafen und Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Gefahrstoffverordnung auch "zurecht biegen" möchte, über die Notwendigkeit der Substitution kann man sich nicht streiten, vor allem, weil weder technische noch wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen.











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